Einspeisevergütung
Aktuelle Sätze, was der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ändern würde — und ein Rechner, der beide Fälle über 20 Jahre gegenüberstellt.
Wer seine PV-Anlage vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb nimmt, bekommt weiterhin 7,70 ct/kWh für eingespeisten Strom — garantiert für 20 Jahre. Für Anlagen ab 2027 soll diese feste Vergütung nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 entfallen und durch eine Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh über maximal 36 Monate ersetzt werden. Danach gilt der schwankende Marktpreis. Beschlossen ist das noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen.
| Anlagengröße | Teileinspeisung (Eigenverbrauch + Überschuss) | Volleinspeisung (alles ins Netz) |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 10 bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,25 ct/kWh |
Gültig für Inbetriebnahmen seit dem 1. August 2026. Bei gemischten Anlagen gilt der jeweilige Satz anteilig für den Leistungsanteil.
Rechner
Vergleicht die Einspeiseerlöse einer Anlage, die vor dem 1.1.2027 ans Netz geht, mit dem geplanten Modell danach. Über die volle Vergütungsdauer von 20 Jahren.
Entwurf — noch kein geltendes RechtkWp · rechnet mit 950 kWh je kWp
% der Erzeugung · ohne Speicher meist 65–75 %
ct/kWh · siehe Hinweis unten
Satz seit 1.8.2026
Inbetriebnahme vor 2027
–
Ab 2027 · so wie geplant
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5,2 ct/kWh, Jahre 4–20 mit dem von dir eingestellten Marktpreis.Das Bundeskabinett hat den Entwurf der EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Damit ist die politische Richtung gesetzt, geltendes Recht ist sie nicht: Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch beraten, danach folgen Ausfertigung und Verkündung. Im Entwurf stehen ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh, die Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh über 36 Monate, ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh über bis zu 48 Monate und ein gestaffelter Zugang nach Inbetriebnahmejahr (2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029/2030 unter 7 kW). Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind normal. Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich etwas bewegt — das Datum unten sagt dir, wann wir zuletzt nachgesehen haben.
Die Reform macht Einspeisen unattraktiver, aber sie macht Photovoltaik nicht unwirtschaftlich. Sie verschiebt nur, wo das Geld herkommt: weg vom Einspeisen, hin zum Selbstverbrauchen.
Schon heute ist das Verhältnis eindeutig. Eine Kilowattstunde, die du selbst verbrauchst, spart dir den vollen Strompreis von rund 37,2 ct. Eingespeist bringt dieselbe Kilowattstunde 7,70 ct. Das ist ein Faktor von fast fünf. Wenn die feste Vergütung wegfällt und am Ende der Marktpreis bleibt, wird daraus ein Faktor von neun oder mehr.
Wenn du ohnehin eine Anlage planst, ist der Stichtag ein Argument, sie nicht zu verschleppen. Wenn du schon eine hast, ändert sich für dich nichts — dein Satz ist fest. Und in beiden Fällen wird die Frage wichtiger, wie viel du selbst verbrauchst statt einspeist. Genau da setzt der Speicher-Rechner an.
Der entgangene Einspeiseerlös lässt sich zu einem großen Teil kompensieren, wenn du den Strom stattdessen selbst nutzt. Drei Hebel, in der Reihenfolge ihrer Wirkung pro investiertem Euro:
| Hebel | Wirkung auf die Eigenverbrauchsquote | Typische Kosten |
|---|---|---|
| Verbrauch in die Mittagszeit verlegen | +5 bis +10 Prozentpunkte | 0 € |
| Wärmepumpe oder Warmwasser mit PV-Überschuss | +10 bis +20 Prozentpunkte | meist vorhanden oder ohnehin geplant |
| E-Auto tagsüber laden | +10 bis +25 Prozentpunkte | Wallbox 800–1.500 € |
| Batteriespeicher | +20 bis +35 Prozentpunkte | 3.000–5.000 € für 10 kWh |
Auffällig ist, dass der teuerste Hebel nicht der wirksamste ist. Wer den Verbrauch verschiebt und ein E-Auto tagsüber lädt, kommt oft weiter als jemand, der nur einen Speicher kauft und sonst nichts ändert.
Zwischen Angebot, Netzanmeldung und tatsächlicher Inbetriebnahme liegen je nach Region und Auslastung der Betriebe mehrere Monate. Wer den Stichtag mitnehmen möchte, sollte den Angebotsvergleich nicht bis zum Herbst schieben.
Hier wird künftig ein Vergleichsdienst verlinkt. Solange wir keinen Partner haben, den wir guten Gewissens empfehlen können, steht hier keiner.
Nein. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass Zahlungsansprüche für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, fortbestehen. Eine rückwirkende Kürzung ist nicht vorgesehen. Dein Satz gilt für das Inbetriebnahmejahr plus 20 Kalenderjahre.
Seit dem 1. August 2026 sind es 7,70 ct/kWh für Teileinspeisung bis 10 kWp und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Für 10 bis 40 kWp gelten 6,66 beziehungsweise 10,25 ct/kWh. Viele Seiten nennen noch 7,78 ct — das ist der Satz vor der Degression und damit veraltet.
Nach dem Entwurf sollen Neuanlagen ab 2027 statt der festen Vergütung eine befristete Zahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh über maximal 36 Monate bekommen. Danach vermarktest du deinen Strom zum Marktpreis oder speist gar nicht mehr ein. Der Betrag ist rechnerisch abgeleitet und im parlamentarischen Verfahren noch veränderbar.
Ja, aber die Rechnung verschiebt sich. Der Ertrag kommt dann fast vollständig aus vermiedenem Strombezug statt aus Einspeiseerlösen. Das heißt: Anlagen werden eher kleiner und passgenauer geplant, Speicher und flexible Verbraucher wichtiger. Eine Anlage, die 70 % einspeist, rechnet sich künftig schlechter als eine, die 50 % selbst verbraucht — auch wenn die zweite kleiner ist.
Du verkaufst deinen Strom über einen Dienstleister an der Börse statt eine feste Vergütung zu bekommen. Der Erlös schwankt mit dem Marktpreis und kann in Stunden mit sehr viel Sonne auch null oder negativ sein. Für kleine Dachanlagen ist das bislang unüblich, weil die Vermarktungskosten im Verhältnis hoch sind.
Entscheidend ist die tatsächliche Inbetriebnahme, nicht die Bestellung oder der Vertrag. Wenn du ohnehin eine Anlage planst, ist ein Vorziehen wirtschaftlich sinnvoll. Eine Anlage nur wegen des Stichtags zu übereilen — mit schlechter Planung oder einem überteuerten Angebot — lohnt sich dagegen selten: Ein um 15 % zu teures Angebot frisst den Vorteil schnell auf.
Quellen:
Bundesnetzagentur (Vergütungssätze, Degression) ·
Kabinettsbeschluss zur EEG-Novelle vom 29.07.2026 ·
Verbraucherzentrale ·
BDEW (Strompreise).
Alle Angaben zur Reform ab 2027 beziehen sich auf den Regierungsentwurf, nicht auf geltendes Recht.
Zuletzt geprüft: 6. August 2026.